Rechtliches

„Geistiger Heiler“ braucht keine Zulassung als Heilpraktiker

BVerfG: Seine Tätigkeit stellt keine „Ausübung der Heilkunde“ dar
 
Als Heilerin benötige ich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (02.03.2004 1 BvR 784/03) keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
 
Sollten Sie sich aktuell in ärztlicher Behandlung befinden, brechen Sie diese nicht ab. 
 
In meiner Ausübung als Heilerin darf ich keine Heilversprechen geben und mein Tun ersetzt keine medizinische Behandlung. Ich bin Wegbegleiterin und aktiviere durch verschiedene Methodiken Selbstheilungskräfte.
 

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